/ Klasse C1, C1E, C und CE

Starke Brummer! Sie sind die Kapitäne der Landstraße, Ihr Kapitänspatent sind die Fahrerlaubnisse der Klasse C.

/ Grundsätzliches

Bevor die einzelnen Klassen näher erklärt werden, ein paar Dinge vorweg:

Für alle nachfolgenden Klassen gilt:

  • Als Voraussetzung für die Klasse C1 und C ist die Klasse B erforderlich.
  • Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.
  • Alle C-Klassen werden grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach werden sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.
  C1 C1E C CE
Mindestalter 18 Jahre 18 Jahre

21 Jahre

18 Jahre*

21 Jahre

18 Jahre*

Voraussetzung Klasse B Klasse C1 Klasse B Klasse C
Einschluss - Klasse BE Klasse C1 Klassen BE, C1E und T

 

* Die Fahrerlaubnisse der Klasse C und CE kann mit 18 Jahren erworben werden:

a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK

b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin"

2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder

3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.


/ Klasse C1

Kraftfahrzeuge

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

/ Klasse C1E

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg

/ Klasse C

Kraftfahrzeuge

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

/ Klasse CE

Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg

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